Mitgliedschafts-Gebührenordnung
Die jährliche Mitgliedschaftsgebühr beträgt 0,00 €. Gemäß den
Vorschriften für gemeinnützige Einrichtungen kann die Gebühr
durch Abstimmung geändert werden. Wenn ein Mitglied die Gebühr
ändern lassen will, um z.B. ein gemeinsames Projekt zu
finanzieren, verlangt der Vorstand, dass das Mitglied einen
entsprechenden Antrag auf der Generalversammlung 2017, 2019
oder 2021 etc. einbringt und die Mehrheit der Stimmen dafür
erhält. Bevor Änderungen in der Gebührenordnung wirksam
werden, haben alle Mitglieder Gelegenheit, darüber zu
diskutieren und ggf. vor Inkrafttreten auszutreten, wenn sie
keine Änderung möchten. Bisher gibt es keinen Antrag auf
Gebührenänderung.
Antrag auf Mitgliedschaft
Bitte kopieren Sie dieses Formular in Word, drucken Sie es
aus, füllen Sie es aus, unterschreiben Sie es und senden Sie
es per Fax an +49 234 701230 oder scannen sie es ein und
senden Sie es per E-Mail an association (at)
universitypresses.org.
ASSOCIATION OF UNIVERSITY PRESSES (INTERNATIONAL ASSOCIATION
OF UNIVERSITY PRESSES) e.V.
c/o Bochumer Universitätsverlag, Querenburger Höhe 281, 44801
Bochum, Deutschland, association (&)
universitypresses.org, Tel. 0234 701360, Fax 701230,
Präsident: Prof. Dr. Martin Woesler
Mitgliedsantrag
Hiermit beantrage ich die Mitgliedschaft im „Verband der
Universitätsverlage (Internationaler Verband der
Universitätsverlag“). Der Mitgliedsbeitrag beläuft sich
derzeit auf 0,00 €.
O als eine juristische Person.
Name:
___________________,
Email: ___________________,
Adresse:
______________________________________________,
Tel.:
__________________,
Website: __________________.
und/oder
O als natürliche Person (z.B.
Mitarbeiter(in) eines Universitätsverlags).
Name:
___________________,
Email: ___________________,
Adresse:
______________________________________________,
Tel.:
__________________,
Website: __________________.
O Ich habe die Vereinssatzung gelesen und
stimme ihr zu.
.2014
____________
_________________
__________________
Ort
Datum
Unterschrift
(Stempel)
Satzung
§ 1
Name, Sitz, Zweck
1.1 Der Vereinsname lautet „Association of
University Presses (International Association of University
Presses)”. Die deutsche Übersetzung des Vereinsnamens lautet:
„Verband der Universitätsverlage (Internationaler Verband der
Universitätsverlage)“. Er soll in das Vereinsregister
eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den
Namenszusatz „e.V.“
1.2 Er hat seinen Sitz in Bochum,
Deutschland.
1.3 Der Zweck des Vereins ist die Förderung
von Wissenschaft, Forschung und Lehre, insbesondere im Bereich
von Universitätsverlagen weltweit.
1.4 Der Vereinszweck wird insbesondere durch
folgende Maßnahmen verwirklicht:
1.4.1 Erfahrungsaustausch und Kooperation
zwischen Universitätsverlagen weltweit
1.4.2 Erhalt und Nutzbarmachung (Inclusion)
der Vielfalt und Unterschiedlichkeit von Universitätsverlagen
(z.B. sind Universitätsverlage in den Vereinigten Staaten oft
Teil der Universität, haben sich auf verschiedene Fachgebiete
spezialisiert und fällen Veröffentlichungsentscheidungen
aufgrund von Qualität des Manuskripts, nicht aufgrund von
Universitätszugehörigkeit des Autors; in Europa sind
Universitätsverlage oft Teil von Universitätsbibliotheken (mit
der Verpflichtung, z.B. alle Doktorarbeiten der Universität zu
veröffentlichen) oder privatwirtschaftliche Ausgründungen aus
Universitäten mit extrem unterschiedlichen Erfahrungen und
Interessen)
1.4.3 Nutzen von Synergien, um die Arbeit
von Universitätsverlagen zu unterstützen
§ 2
Gemeinnützigkeit
2.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Deutschen Abgabenordnung. Der
Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für
die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
2.2 Es darf keine natürliche oder
juristische Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge
3.1 Alle Mitglieder am Gründungstag bzw.
ihre Rechtsnachfolger sind automatisch Mitglieder. Sie können
auch später nicht mehr von der Mitgliedschaft ausgeschlossen
werden.
3.2 Außerhalb der unter 3.1 genannten
Gründungsmitglieder kann die Mitgliedschaft im Verein jede
voll geschäftsfähige, natürliche Person, die Mitarbeiter eines
Universitätsverlags ist, oder jede juristische Person, die
Universitätsverlag oder regionale oder sonstige Vereinigung
von Universitätsverlagen ist, schriftlich beantragen, sofern
sie gewillt ist, den unter 1.3 genannten Vereinszweck zu
fördern. Unter „Universitätsverlag“ wird hier ein Teil einer
Universität oder eine juristische Person verstanden, der/die
sowohl die Bezeichnung „Universitätsverlag“ im Namen trägt als
auch überwiegend wissenschaftlichen Ertrag von
Universitätsangehörigen und absolventen publiziert. Über
die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand
innerhalb eines von ihm zu bestimmenden Zeitraums. Die
Andersartigkeit eines Universitätsverlags ist kein gültiger
Ablehnungsgrund. Das Verstoßen gegen
die Ziele und/oder die aktive/passive/duldende Diskriminierung
eines anderen Verlags aufgrund seiner Andersartigkeit ist ein
gültiger Ablehnungsgrund. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags
ist nicht anfechtbar und muss nicht begründet werden.
3.3 Jedes Mitglied verpflichtet sich in
jedem Kalenderjahr zu einer Beitragszahlung. Die Höhe und
Fälligkeit des Jahresbeitrags bestimmt der Vorstand. Näheres
regelt die Beitragsordnung.
§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft
4.1 Die Mitgliedschaft endet durch
freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod einer natürlichen oder
Auflösung (z.B. durch Insolvenz) einer Rechtsperson.
4.2 Der Austritt erfolgt durch schriftliche
Erklärung gegenüber dem Vorstand.
4.3 Ein unter 3.2 genanntes Mitglied kann
jederzeit mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen
werden, wenn es in grober Weise gegen die Interessen des
Vereins verstößt, oder ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt.
4.4 Über den Ausschluss von den unter 3.2
genannten Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die
Andersartigkeit eines Universitätsverlags oder eines anderen
Mitglieds ist kein gültiger Ausschlussgrund. Das Verstoßen
gegen die Ziele und/oder die aktive/passive/duldende
Diskriminierung eines anderen Verlags aufgrund seiner
Andersartigkeit ist ein gültiger Ausschlussgrund. Ein
Ausschluss ist nicht anfechtbar und muss nicht begründet
werden.
§ 5
Die Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der
Vorstand.
§ 6
Der Vorstand
6.1 Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten
(Funktion: 1. Vorsitzender), sowie maximal zwei
Vizepräsidenten (Funktion: 2./3. Vorsitzender), dem Revisor
(Funktion: Schatzmeister/Kassenwart) und dem Schriftführer,
insgesamt mindestens 3, maximal 5 Personen.
6.2 Die Vorstandsmitglieder werden von der
Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Sie
bleiben bis zur Wahl des nächsten Vorstandes im Amt.
6.3 Der Präsident vertritt den Verein im
Sinne von § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches alleine nach
außen.
6.4 Rechtsgeschäfte ab einem Geschäftswert
von 100.000 € sind für den Verein nur verbindlich, wenn sie
mit Zustimmung der Mitgliederversammlung abgeschlossen wurden.
6.5 der Vorstand ist verantwortlich für:
6.5.1 die Führung der laufenden Geschäfte,
6.5.2 die Ausführung der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung,
6.5.3 die Verwaltung des Vereinsvermögens,
6.5.4 die Aufstellung eines Haushaltsplans
für jedes Geschäftsjahr,
6.5.5 die Buchführung,
6.5.6 die Erstellung des Jahresberichts,
6.5.7 die Vorbereitung und
6.5.8 die Einberufung der
Mitgliederversammlung.
6.6 Beschlüsse werden beurkundet, soweit
dies vereinsrechtlich notwendig ist.
6.7 Mitglieder können zu Ehrenpräsidenten
mit repräsentativer Funktion ernannt werden, ohne dass sich
dadurch ihr Mitgliederstatus ändert.
§ 7
Kassenprüfung
7.1 Die Mitgliederversammlung wählt zwei
Kassenprüfer, die nicht Vorstandsmitglieder sind, auf die
Dauer von zwei Jahren. Diese überprüfen am Ende eines jeden
Geschäftsjahres die rechnerische Richtigkeit der Buch- und
Kassenführung.
7.2 Die Kassenprüfer erstatten Bericht in
der nächstfolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung.
§ 8
Die Mitgliederversammlung, Zuständigkeit, Einberufung
8.1 Die Mitgliederversammlung ist zuständig
für:
8.1.1 die Wahl und Abberufung der
Vorstandsmitglieder,
8.1.2 die Wahl der Kassenprüfer,
8.1.3 die Genehmigung des vom Vorstand
aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr,
8.1.4 die Entgegennahme des Jahresberichts
und die Entlastung des Vorstands,
8.1.5 die Festsetzung der Höhe und der
Fälligkeit des Jahresbeitrages und
8.1.6 die Beschlussfassung über
Satzungsänderungen,
8.2 Zur Teilnahme an der
Mitgliederversammlung sind sämtliche Mitglieder berechtigt.
8.3 Die ordentliche Mitgliederversammlung
wird mindestens einmal alle zwei Jahre abgehalten. Die
Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung des Vorstands
unter Einhaltung einer Frist von drei Tagen. Der Einladung
sind eine Tagesordnung sowie die Gegenstände der anstehenden
Beschlussfassungen beizufügen.
8.4 Die Beschlussfassung der
Mitgliederversammlung erfolgt durch Handzeichen mit einfacher
Mehrheit. Auf Antrag wird geheim abgestimmt.
Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von ¾ der
abgegebenen Stimmen.
8.5 Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung
werden protokolliert und vom Schriftführer unterschrieben.
§ 9
Außerordentliche Mitgliederversammlung
9.1 Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn dies im
Dienste der Vereinsinteressen erforderlich erscheint, oder
wenn die Einberufung von mindestens 1/10 der Mitglieder
schriftlich unter Angabe von Gründen bei einem
Vorstandsmitglied verlangt wird. In dringlichen Fällen kann in
der außerordentlichen Mitgliederversammlung auch über
Satzungsänderungen entschieden werden.
§ 10
Auflösung des Vereins, Liquidatoren
10.1 Die Auflösung des Vereins erfolgt durch
Vereinsaustritt von so vielen Mitgliedern, dass die für einen
Verein erforderliche Mindestzahl von 7 unterschritten wird.
10.2 Bei Auflösung des Vereins oder bei
Wegfall steuerbegünstigter Zwecke wird das Vermögen der
„European Science & Scholarship Association e.V.“
übereignet und damit zu steuerbegünstigten Zwecken verwendet.
Dies erfolgt in Abstimmung mit dem Finanzamt.
10.3 Als Liquidatoren werden der Präsident
und der Revisor bestellt.
Von der Mitgliederversammlung, Bochum, 14.10.2013, laut
Protokoll beschlossen. Aktuelle Fassung von der
Mitgliederversammlung, Bochum, 21.11.2013, laut Protokoll
beschlossen.